§ 48 – Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
(1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig. (2) Für Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen. (3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären, normal normal der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist, normal normal einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf. normal normal normal arabic Ab 1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären; dies gilt auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig sind.
Kurz erklärt
- Die Pflegeversicherung wird von der Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse verwaltet, bei der man Mitglied ist.
- Für familienversicherte Personen ist die Pflegekasse des Hauptmitglieds zuständig.
- Personen, die in bestimmten Fällen versichert sind, können die Pflegekasse wählen, die mit der Krankenkasse für die Leistungserbringung beauftragt ist.
- Wenn keine Krankenkasse für die Leistungserbringung zuständig ist, kann der Versicherte die Pflegekasse nach bestimmten Vorgaben auswählen.
- Ab dem 1. Januar 1996 können bestimmte Personen die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse wählen, die zu ihrer hypothetischen gesetzlichen Krankenversicherung passen würde.